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Freilaufende Hunde können zur fristlosen Wohnungskündigung führen

Am 2. Januar 2020 erging folgende BGH Leitentscheidung zum Thema Hundehaltung und Mietrecht:

BGH Leitentscheidung 2020 – Freilaufende Hunde und Mietrecht

Ein Mieter, der seine Hunde auf den Gemeinschaftsflächen laufen lässt und dies nicht nur entgegen der Hausordnung sondern auch ungeachtet mehrerer Abmahnungen nicht ändert, begeht eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Diese Verletzungen können eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge haben.

Das BGH entschied gegen den Mieter. Der Mieter hatte versucht, nachdem er in der Vorinstanz zur Räumung der Wohnung verurteilt worden war, per Nichtzulassungsbeschwerde eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zur erreichen. Das BGH hielt dieses Begehren jedoch für unbegründet.

Der Mieter hatte auch nicht geleugnet, seine Hunde auf den Gemeinschaftsflächen (Kinderspielplatz sowie Grünflächen) frei laufen zu lassen. Zugetragen hatte sich das Ganze in Berlin.

Der Mieter hatte versucht mit Hilfe einer BGH Entscheidung vom 18. Februar 2015 (VIII ZR 186/14) einer Kündigung zu entgehen. In dieser Entscheidung hatte das BGH sich damit beschäftigt, ob exzessives Rauchen innerhalb einer Mietwohnung einer Störung des Hausfriedens gleichkomme. Daraus hatte der Mieter hergeleitet, dass der hier zu beurteilenden beharrlichen vertragswidrigen Nutzung der Gemeinschaftsflächen nur dann das eine Kündigung rechtfertigende Gewicht zukommen könne, wenn sich Mitmieter hierdurch gestört gefühlt hätten und konkrete Beeinträchtigungen etwa in Form von Verunreinigungen nachgewiesen wären. Wobei es in diesem Fall wohl so gewesen ist, wie das Landgericht zuvor festgestellt hatte, dass sich tatsächlich mehrere Nachbarn durch das Verhalten des Mieters gestört gefühlt hatten und entsprechend auch beschwerten.

Quelle: https://openjur.de/u/2192860.html

Hundehaltung in Mietwohnungen darf nicht pauschal untersagt werden

Die Hundehaltung in Mietwohnungen kann nicht pauschal untersagt werden. Missachten Hundehalter aber das nachbarschaftliche Gebot der Rücksichtnahme und ignorieren sie beharrlich die Hausordnung, dann kann eben am Ende eine fristlose Kündigung erfolgen. Ob man selbst seinen Hund als gefährlich empfindet oder nicht, spielt dabei eben absolut keine Rolle, wenn es um die leinenlose Nutzung von Gemeinschaftsflächen geht.

Die Rechtsprechung beschäftigt sich immer mit der Frage der Hundehaltung. Ein generelles Haustierverbot wurde vom Bundesgerichtshof im März 2013 (20. März 2013 VIII ZR 168/12) gestoppt. Generelle Verbote im Mietverträgen stellen, so die Richter, eine unangemessene Benachteiligung des Mieters da. Hat der Vermieter keine nachvollziehbaren Gründe gegen das Halten eines Haustiers vorzubringen, muss er es erlauben.

Auch wenn das Mietrecht hier nicht mehr so strikt ist, sollte man mit dem Vermieter im Vorfeld reden, ehe man sich einen Hund anschafft.

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