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Urteil aus Erding: Hunde sind unberechenbar

Das Amtsgericht Erding hat folgendes festgestellt:

Ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar. Ein Halter muss dafür sorgen, dass daraus kein Schaden entsteht.

Klingt eigentlich selbstverständlich, oder? Aber wenn ein Amtsgericht das feststellt, dann gibt es meist einen guten Grund dafür:

Sachverhalt Hunde sind unberechenbar

Im Juni 2016 war in Bayern ein Mann mit seinem Hund, einem Australian Shepard, im Ort Lengdorf spazieren gegangen. Aus dem Garten eines Jägers lief dann dessen Jagdhund auf die beiden zu. Der Jagdhund biss den Mann in die Hand. Nun entwickelte sich ein Kampf zwischen den beiden Hunden, wobei der Halter des Australian Shepard versuchte, die Hunde voneinander zu trennen. Das Trennen gelang erst, nachdem auch der Halter des Jagdhundes eingegriffen hatte.

Der Verletzte musste zum Artz. Als Beamter muss er in Vorleistung gehen, die Kosten wurden ihm zwar vom Dienstherrn erstattet. Allerdings berief sich dieser nun darauf, dass der Schadensersatzanspruch des Verletzten (419,39 Euro) auf ihn (Freistaat Bayern) übergegangen sei und wollte das Geld natürlich wieder haben.

Der Angeklagte räumte vor dem Erdinger Amtsgericht zwar ein, dass er während des Vorfalls die Türe zum Garten wegen Gartenarbeiten offen stehen hatte lassen und der Hund zunächst im Garten frei herumgelaufen wäre. Er vertrat jedoch die Auffassung, dass der Verletzte selbst schuld gewesen sei, da er sich in die Rauferei der Hunde eingemischt habe und ihm die Verletzung bei dem Versuch die Tiere zu trennen zugefügt worden sei.

Das Gericht sah das zum Glück anders undverurteilte den Halter des Jagdhundes:

Begründung Hunde sind unberechenbar

Der Beklagte sei als Halter für das Verhalten seines Hundes verantwortlich. Ein Hund sei nämlich wegen seiner, dem tierischen Wesen innewohnenden Unberechenbarkeit, eine Gefahrenquelle. Wer aber eine Gefahrenquelle schaffe, müsse dafür sorgen, dass alle zur Abwendung eines Schadens erforderlichen Maßnahmen getroffen würden. Der Beklagte habe jedoch fahrlässig gehandelt, weil er, während sein Hund sich nicht angeleint im Garten aufhielt, die Gartentüre unverschlossen und unbeobachtet ließ und damit dem Hund das Verlassen des Gartens ermöglichte. Er habe aufgrund des vorbeiführenden Weges auch mit Passanten rechnen müssen. Dabei sei es nicht fernliegend, dass es im Rahmen von Kämpfen, die Hunde untereinander austragen auch zur Verletzung ihrer Besitzer kommen kann. Mit dieser latenten Gefährdung musste der Beklagte rechnen.

Das Urteil ist rechtskräftig; Amtsgericht Erding, Az. 12 C 327/17.

 

 

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